Zur Überstellungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens:
- Bei Inhaftierung zur Überstellung im Rahmen des Dublin-Verfahrens liegt ein Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz vor, wenn die Stellung eines Übernahmeersuchens an einen anderen Mitgliedstaat (ohne ausreichenden Grund) mehr als eine Woche in Anspruch nimmt.
- Bei einer Zurückschiebung im Dublin-Verfahren gehören zu den erforderlichen Angaben zur Durchführbarkeit der Zurückschiebung auch Ausführungen dazu, dass und weshalb der Zielstaat zur Rücknahme verpflichtet ist (unter Bezugnahme auf BGH Beschluss vom 17.10.2013, Az. V ZB 162/12, zur Dublin-II-VO, asyl.net: M21284). Mehr dazu: hier