Wohnen ist ein Menschenrecht.
Flyer | So steht es in Artikel 11 des UN-Sozialpakts, der auch von der BRD ratifiziert wurde. Der UN- Sozialrat hat das Recht auf eine Wohnung 1991 konkretisiert und davon gesprochen, dass jeder Mensch einen Anspruch auf einen angemessenen Wohnraum hat. Auch Geflüchtete! Betont wird, dass die Ausübung dieses Rechts keiner Diskriminierung unterliegen darf.
Freiburg: Seit mehr als 30 Jahren werden in Freiburg geflüchtete Menschen in Massenunterkünften ‚untergebracht‘. Am 31. Mai 2017 waren es 2.390 Menschen. Die Zahl dürfte heute niedriger sein. In der Landeserstaufnahmeeinrichtung Freiburg leben heute zwischen 200 und 300 Menschen. 4,5 bis 7 qm stehen gesetzlich jedem Geflüchteten zu.
Obwohl die Menschen in der Regel verpflichtet sind, in Flüchtlingslagern zu wohnen, wird bei der Nutzung von Küche und Sanitäreinrichtungen bei kommunalen Unterkünften von einer Bedarfsgemeinschaft ausgegangen. Laut Gebührenkatalog der Stadt Freiburg beträgt die Regelgebühr für ein Einzelzimmer in einer Flüchtlingsunterkunft 515 €. Für Personen in Mehrbettzimmern 361 €/Person und für Minderjährige 86 €. Für Bad und Dusche werden zusätzlich 72 € erhoben. Gehen drei Personen, die in einem Flüchtlingslager zusammen in einem Einzelzimmer leben müssen, einer Arbeit nach, bezahlen sie über 1.000 € Gebühr für das Zimmer.
Lebt ein Geflüchteter in einer 1 Zimmer-Wohnung außerhalb des Lagers, betragen die Kosten (Miete=Gebühr) 418,05 €/Person. Eine Differenz von 242,15 €! Die Gesetze, die heute für Geflüchtete in den Unterkünften gelten haben ihren Ursprung in den 80er, 90er Jahren. Die damaligen CDU-Landesregierungen in Baden-Württemberg etablierten eine repressive Lagerpolitik. Baugesetze und viele andere Gesetze mussten deswegen geändert werden.
Der VGH Mannheim setzte sich 1989 mit einer Klage auseinander, ob Geflüchtete in reinen Wohngebieten untergebracht werden dürfen. Er beschloss, dass es sich um eine „Anlage für soziale Zwecke“ handele, die zwar in einem allgemeinen- nicht aber in einem reinen- Wohngebiet allgemein zulässig ist.“ Geflüchtete wohnen nicht, sie werden untergebracht. Sie sind verpflichtet, dort zu wohnen und unterliegen einer speziellen Gesetzgebung.
Die Unterbringung von Geflüchteten in Massenlagern führt nicht nur zum Verlust der Privatsphäre der Betroffenen, sondern eröffnet Verwaltung und Politik die Möglichkeit, zahlreiche Rechte einzuschränken.
Von angemessenem und diskriminierungsfreiem Wohnen kann keine Rede mehr sein. Auch nicht von einer vorübergehenden Unterbringung, denn diese dauerte früher 4 Jahre und mehr. Heute sind es 18 Monate (können auf 24 Monate erweitert werden) in der Landeserstaufnahmeeinrichtung und weitere Monate in der Anschlussunterbringung.
Seit 2015 erleben wir einen RollBack der rassistischen Politik der 90er Jahre, an der alle Parteien beteiligt sind. Flächendeckend wurden erneut politisch brisante Massenlager etabliert, die eine engmaschige Kontrolle der Bewohner*innen ermöglichen und in denen durchaus Tendenzen totaler Institutionen erkennbar sind. Überall, selbst in Anschlussunterbringungen, werden Grund- und Menschenrechte der Betroffenen mehr oder weniger offensichtlich missachtet.
Und gerade weil Menschen in der Ausübung ihrer Rechte und im Zugang zum gesellschaftlichen Leben in Massenlagern eingeschränkt sind, kann und darf der Aufenthalt nur vorübergehend sein. Alles andere ist nicht zumutbar.
Von NGO‘s, Rechtswissenschaftler*innen, Anwält*innen und selbst von Gerichten werden die Einschränkungen von Grund- und Menschenrechten in den Massenunterkünften thematisiert. Mittlerweile hat sich vom Wissenschaftlichen Dienst des Bundestages über verschiedene Verwaltungsgerichte bis hin zum Amtsgericht Ellwangen die Erkenntnis durchgesetzt, dass auch die Zimmer, in denen Geflüchtete untergebracht sind, grundgesetzlich als Wohnung (Artikel 13 ‚Unverletzlichkeit der Wohnung‘) geschützt sind. Dies beinhaltet den Anspruch auf weitere Rechte und stellt damit das Konzept einer Lagerunterbringung prinzipiell in Frage.
Wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte wie das Recht auf Wohnen müssen de facto für alle zugänglich sein, insbesondere für die schwächsten Gruppen, ohne dass eine Diskriminierung stattfindet.
Der Grundsatz der Nichtdiskriminierung gilt unabhängig von der Staatsangehörigkeit und unabhängig vom aufenthaltsrechtlichen Status.
Aktion Bleiberecht Freiburg und Lea-watch Freiburg werden die kommunale Unterbringung in nächster Zeit stärker thematisieren.
• Der Aufenthalt in einer Landeserstaufnahmeeinrichtung darf nur von kurzer Dauer sein!
• Geflüchtete müssen, wie andere Menschen auch, das Recht auf eine Wohnung haben!
• Gesetze, die Grund- und Menschenrechte einschränken, müssen beseitigt werden!
Wohnen für Menschen statt für Profite! – Freiburger
Aufruf zur Beteiligung am Housing Action Day
abgesagt! Neuer Termin wird veröffentlicht!