… der am Krieg in der Ukraine beteiligten Staaten
Der Bundestag möge beschließen:
AUFRUF | Angesichts des Krieges in der Ukraine stellt der Bundestag fest:
- die fundamentale Bedeutung der Artikel 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen, mit denen ein Angriffskrieg und völkerrechtswidrige Handlungen im Krieg untersagt sind;
- die Gültigkeit des Römisches Statutes, das im Artikel 25 die individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit bei Vergehen gegen Artikel 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen sieht;
- die Anerkennung des1994 von der OSZE beschlossenen „Verhaltenskodexes zu politisch-militärischen Aspekten der Sicherheit“, in dem alle Angehörigen der Streitkräfte persönlich für die Einhaltung des humanitären Völkerrechts verantwortlich sind und mit Befehlsgewalt ausgestattete Angehörige der Streitkräfte keine völkerrechtswidrigen Befehle erlassen dürfen;
- die Gültigkeit der Qualifikationsrichtlinie der Europäischen Union, die in Artikel 9 einen flüchtlingsrechtlichen Schutz für die Personen vorsieht, die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt erwarten müssen, der den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und in den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen;
- die Allgemeingültigkeit des Menschenrechts auf Kriegsdienstverweigerung, wie es der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seinem Urteil vom 7. Juli 2011 im Fall Bayatyan gegen Armenien festgestellt hat;
- dass das Menschenrecht auf Kriegsdienstverweigerung sowohl in Russland wie Belarus und der Ukraine nicht den vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und anderen internationalen Gremien gesetzten Kriterien entspricht.
- dass sich auf russischer und belarussischer Seite Soldaten und Soldatinnen dem Dienst in einem völkerrechtswidrigen Angriffskrieg verweigern;
Der Bundestag fordert daher die Bundesregierung auf,
- russische und belarussische Soldaten und Soldatinnen, die sich dem Einsatz im Militär und somit dem möglichen Kriegseinsatz in der Ukraine entzogen haben oder desertiert sind, in einem entsprechend der Qualifikationsrichtlinie Asyl zu gewähren;
- auch ukrainischen Kriegsdienstverweigerern, denen die Anerkennung in der Ukraine
versagt wurde, wie auch Soldaten und Soldatinnen, die sich auf Seiten der Ukraine
etwaigen völkerrechtswidrigen Handlungen entziehen, Schutz zu gewähren.