Flüchtlingsrat Baden-Württemberg | Mehrere Gerichte haben festgestellt, dass es bis zum Inkrafttreten des sogenannten „Geordnete-Rückkehr-Gesetzes“ am 21. August 2019 keine Rechtsgrundlage gab, um Betroffenen zwecks Sicherstellung einer Dublin-Rückführung festzunehmen. Da Anträge auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft keinen Fristen unterliegen, kann auch jetzt noch jede Person, die vor dem 21.8.2019 zur Sicherung einer Dublin-Überstellung inhaftiert wurde, einen solchen Antrag stellen. Rechtswidrige Freiheitsentziehungen ziehen Schadensersatzansprüche nach sich. Alle, die eine solche Klage erheben, werden gebeten, den Flüchtlingsrat zu informieren, damit dieser einen Überblick erhalten kann, inwiefern dieses Phänomen auch in Baden-Württemberg ein Thema ist.
Bisherige Entscheidungen zum Thema:
- LG Halle, Beschluss vom 20.08.2019 – 1 T 167/19
- LG Braunschweig, Beschluss vom 02.10.2019 – 8 T 594/19
- LG Landshut, Beschluss vom 02.10.2020 – 62 T 2958/20
- LG Dessau-Roßlau, Beschlüsse vom 11.4.2022 -8 T 246 und 247/22 (noch nicht online verfügbar)