Informationen am 17. November 2023 beim KoCa, 15 Uhr, Strandcafe Freiburg – Bitte Bescheid mitbringen!
Bescheid / Rechtsbelehrung / Leistungen |
Geflüchtete erhalten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Normalerweise bekommt jeder Geflüchtete einen Leistungsbescheid ausgehändigt. Der Bescheid enthält ein Aktenzeichen mit den Namen der Personen die Leistungen erhalten. Am Ende des Bescheids befindet sich eine Rechtsbehelfsbelehrung. Hier ein Bescheid des Landratsamt München. Bei der Belehrung wird darauf hingewiesen, dass ein Widerspruch gegen den Bescheid möglich ist. Dem Bescheid müsste auch ein Berechnungsbogen beigelegt sein. Im Bogen werden beispielsweise das Taschengeld, die Grundleistungen, Unterkunftsbedarf, weitere Leistungen und Gewährte Leistungen aufgeführt. Hier befinden sich die aktuellen Leistungen.
Praxis / Leistungen | In der Praxis ist es so, dass oft die Leistungen nicht in voller Höhe ausbezahlt werden. Das betrifft aktuell vor allem Einzelpersonen, die in Erstaufnahmeeinrichtungen oder in kommunalen Sammellagern leben. Sie leben zusammen beengt mit weiteren Personen in einem Zimmer. „Unverändert werden erwachsene Leistungsberechtigte, die in einer Aufnahmeeinrichtung oder einer Gemeinschaftsunterkunft leben, im AsylbLG der Bedarfsstufe 2 zugeordnet.1“ Dies abwohl das Bundesverfassungsgerichts in einem Urteil vom 24. November 2022 die Reduzierung von Leistungen für alleinstehende Asylsuchende in Sammelunterkünften für verfassungswidrig erklärt hat.
Nach Auskunft des Regierungspräsidiums Freiburg ist „die Taschengeldauszahlung ein Verwaltungsakt in anderer Weise gemäß § 37 Absatz 2 Satz 1 LVwVfG. Dieser kann auch per Ausgabe des Taschengeldbetrages gegen Unterschrift erfolgen. Falls ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt, ist ein mündlicher Verwaltungsakt schriftlich oder elektronisch zu bestätigen (§ 37 Absatz 2 Satz 2 LvwVfG).“ Geflüchtete in der Erstaufnahmeeinrichtung in Freiburg erhalten keinen schriftlichen Leistungsbescheid. Damit haben sie einerseits keine Kenntnis über ihre Leistungen und andererseits erhalten sie keine schriftliche Rechtsbelehrung. Damit verlängert sich die Widerspruchsfrist auf ein Jahr.
1https://www.asyl.net/view/leistungssaetze-des-asylbewerberleistungsgesetzes-ab-112023
Wie gegen die Leistungseinschränkungen vorgehen?
- Wer keinen Leistungsbescheid bekommt, sollte diesen anfordern!
- Wem ein Leistungsbescheid vorliegt, sollte diesen überprüfen!
- Wer zu wenig Leistungen bekommt, kann dagegen Widerspruch einlegen.
- Verweigert sie Sozialbehörde die ergänzenden Leistungen, ist eine Klage vor Gericht möglich.
Formular für LEA Freiburg – Leistungsbescheid anfordern.
Widerspruch gegen Leistungsbescheid Zwangsverpartnerung