Der Gerichtshof unterstreicht die umfassende und absolute Geltung des Folterverbots in allen Phasen des Dublin-Verfahrens.
Verfassungsblock | „In den letzten Jahren wurde immer wieder vorgebracht, die Beachtung der Grundrechte von Asylsuchenden im Dublin-Verfahren behindere eine effizientere Umsetzung des Dublin-Systems. Um dem zu begegnen wurde unter Bezugnahme auf die Abdullahi-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sogar vertreten, eine Überstellung solle nur bei «systemischen Defiziten» des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen („wie in Griechenland“) untersagt sein. Verschiedene Gerichte inklusive des Bundesverwaltungsgerichts haben das Prinzip des «gegenseitigen Vertrauens» unter den Staaten höher gewertet als den Schutz vor Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Einzelfall und sogar die Möglichkeit, eine solche Verletzung mittels Beschwerde geltend zu machen, wurde in Frage gestellt. Dagegen hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seinen wichtigsten Entscheidungen zum Dublin-System (M.S.S. gegen Belgien und Griechenland sowie Tarakhel gegen die Schweiz) die Bedeutung der Einzelfall-Beurteilung in den Vordergrund gestellt.“