Dabei handelt es sich nämlich nicht um eine Maßnahme eines Organs der Europäischen Union
Am 18. März jährt sich der EU-Türkei-Deal | Pressemitteilung „Das Gericht kommt deshalb zu dem Ergebnis, dass weder der Europäische Rat noch ein anderes Unionsorgan beschlossen hat, eine Übereinkunft mit der türkischen Regierung zur Migrationskrise abzuschließen. Da keine Handlung eines Unionsorgans vorliegt, deren Rechtmäßigkeit das Gericht gemäß Art. 263 AEUV prüfen könnte, erklärt es sich für unzuständig, über die Klagen der drei Asylbewerber zu entscheiden.
Ergänzend äußert sich das Gericht zu der Formulierung in der „Erklärung EU-Türkei“, „die EU und die Türkei“ hätten „zusätzliche Maßnahmen vereinbart“. Es führt aus, selbst wenn bei dem Treffen vom 18. März 2016 informell eine internationale Übereinkunft geschlossen worden sein sollte – was im vorliegenden Fall vom Europäischen Rat, vom Rat der Europäischen Union und von der Europäischen Kommission bestritten wird –, würde es sich dabei um eine von den Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten der Union und dem türkischen Ministerpräsidenten geschlossene Übereinkunft handeln. Im Rahmen einer Klage nach Art.263 AEUV ist das Gericht aber nicht befugt, über die Rechtmäßigkeit einer von den Mitgliedstaaten geschlossenen internationalen Übereinkunft zu entscheiden.