Ein Ort der Kontrolle und Überwachung – Wo bleibt die Selbstbestimmung und die Freiheit der Person?
„Betreibervertrag über die Unterbringung und Betreuung von Flüchtlingen in der (Landes-)Erstaufnahmeeinrichtung des Landes Baden-Württemberg-(L)EA Freiburg, Müllheimerstr. 7 79115 Freiburg.“ AG = Land , AN = Betreiber
Wir dokumentieren in Auszügen den Betreibervertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg (AG) und dem Betreiber (AN) der Landeserstaufnahme Freiburg in Auszügen. Er tritt am 01.10.2018 in Kraft. Die fetten Überschriften über die einzelnen Kapitel stammen vom Verfasser. Zitate sind dem Betreibervertrag entnommen.
Kontrollen
„Einrichtung eines elektronischen Erfassungs- und Zugangskontrollsystems für die Bewohner und Zugangsberechtigte der EA (Scansystem), welches u. a. auch die Verwaltung der Asylsuchenden ermöglicht und die vorhandenen Daten bündelt (insbesondere bei der Zugangskontrolle, Essensausgabe und beim Erhalt weiterer Leistungen für die Bewohner der Einrichtung) in Absprache mit dem AG. Das Erfassungssystem muss die unter Nr. 6 genannten Ausweise an den Eingängen scannen können.“ (Seite 3)
https://www.aktionbleiberecht.de/?p=14338
Kontrolle von Besuchern, Ehrenamtlichen und sonstigen Dritten
„Der Zu- und Abgang von Besuchern, Ehrenamtlichen und sonstigen Dritten auf das Gelände muss ebenfalls durch das System durch die Ausgabe von scanbaren Ausweisen erfassbar sein. Dem privaten Sicherheitsdienst ist zum Zwecke der Zugangskontrolle Lese-Zugriff auf die gespeicherten Daten zu gewähren. Einzelheiten dieser Erfassungen bestimmt der AG.“
Kontrolle bei der Essensausgabe
„Genaues Erfassen der an der Essensausgabe teilnehmenden Bewohner mittels des elektronischen Erfassungssystems für die Bewohner der EA (Scansystem) direkt vor Ort während der Essensausgaben und Weiterleitung der Daten an den AG. Einzelheiten dieser Erfassung bestimmt der AG.“
Überwachung wer in den Zimmern wohnt
„Führen einer tagesaktuellen elektronischen Belegungsliste im Excel Tabellenformat oder vergleichbar, die auf Anfrage des AG unverzüglich zu übersenden ist. Die Belegungsliste hat dabei mindestens folgende Angaben zu enthalten: Name, Vorname, Geburtsdatum, Nationalität, Zugangsdatum, Abgangsdatum, Zimmer – Nr., MIGVIS ID-Nummer, AKN-
Nummer des Ankunftsnachweises gemäß § 63a Asylgesetz (jeweils soweit vorhanden). Die Liste muss auch nach Gebäude- und Zimmerbelegung personengenau auswertbar sein.“
Wöchentliche Zimmerdurchsuchungen
„Die Einhaltung der Zuweisung, wie auch die Zimmer sind täglich zu kontrollieren. Die jeweils aktuelle Belegungsliste ist der Verwaltung der EA täglich in elektronischer Form vorzulegen. Bei einer möglichen Zimmerkontrolle z.B. durch die Polizei hat der AN mitzuwirken. Alle Unterbringungszimmer sind regelmäßig (mindestens einmal pro Woche) zu kontrollieren, ob von Möbeln, elektrischen Geräten, der elektrischen Installation oder anderen Gegenständen Gefahren ausgehen können. In diese Kontrollen ist auch die Prüfung aller Sicherheitseinrichtungen (z. B. Rauchmelder, Feuerlöscher, usw.) mit einzubeziehen. Die entsprechend der Hausordnung verbotenen Gegenstände aller Art sind einzuziehen, zuordenbar zu lagern und bei Wohnortwechsel (Verlegung) wieder auszuhändigen.“
Oder doch tägliche Kontrolle?
„Gemeinschaftsräume, Flure und Sanitäreinrichtungen sind täglich auf Schäden und/oder Gefahrenpunkte (insbesondere Brandlasten) zu kontrollieren. Bei einer möglichen Zimmerkontrolle z.B. durch die Polizei hat der AN mitzuwirken.“
Gesundheitsuntersuchung dient der Aufrechterhaltung des Massenlagers
„Organisation und Koordination der Gesundheits- und Röntgen-untersuchungen der Bewohner in der Verantwortung des zuständigen Gesundheitsamts sowie erforderlichenfalls die Begleitung von Sammel-transporten zu den Untersuchungen, jeweils in Absprache mit dem AG.“
Organisation freiwilliger Abschiebungen
„Betrieb einer Zahlstelle und Auszahlung des Taschengeldes und Taschengeldvorschüssen sowie von Bargeldbeträgen im Bereich der freiwilligen Ausreise, u.a. bei Reisebeihilfe- oder Starthilfebewilligungen der Internationalen Organisation für Migration (IOM) in Absprache mit dem AG. Der AG übermittelt vor jeder geplanten Auszahlung eine abgezeichnete Auszahlungsliste unter Angabe des jeweilig auszuzahlenden Betrages.“
Arbeiten zur Aufrechterhaltung des Massenlagers
„Betreuung, Organisation und Dokumentation von Arbeitsgelegenheiten der Asylsuchenden nach § 5 AsylbLG nach Vorgabe durch und in Absprache mit dem AG. Der AN tritt mit der Vergütung in an die Asylsuchenden in Vorleistung (derzeit 80 Cent pro Stunde; der Satz kann sich ändern). Die Kosten für diese gemeinnützige Arbeit rechnet der AN dann monatsweise gegenüber dem AG spitz unter Vorlage einer aussagekräftigen Dokumentation ab.“
Kontrolle des Ehrenamt möglich
„Der AN hat die ehrenamtlich tätigen Personen bei ihren Projekten nach Möglichkeit zu unterstützen und sich mit ihnen insbesondere in den Bereichen Tagesstrukturierung und Freizeitgestaltung abzustimmen sowie mit den ehrenamtlich tätigen Personen einen stetigen Austausch zu pflegen. Zentraler Ansprechpartner für den AN in Sachen Ehrenamt ist der Ehrenamtskoordinator. Der AG ist über Wesentliches stets zu informieren.“