„Mit dem erwartbaren Absinken der Qualität im Verfahren werden auch die Qualität und Akzeptanz der Entscheidungen des BAMF sinken.“
Stellungnahme | „Die im Referentenentwurf vom 19.11.2015 enthaltenen Regelungen in
- Art. 1 Nr. 6 (§ 30a AsylG-E: Beschleunigtes Verfahren) und
- Art. 1 Nr. 7 (§ 33 AsylG-E: Nichtbetreiben des Verfahrens)
widersprechen unseres Erachtens den Vorgaben der Richtlinie 2013/32/EU, sind unrealistisch und zum Teil auch nicht hinreichend bestimmt. Sie begründen vor allem die Sorge, dass die geplante Beschleunigung der Verfahren beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) rechtsstaatliche Qualitätseinbußen nach sich zieht und deshalb zulasten der Verwaltungsgerichte und auf Kosten der Länder geht.“