Rassistische Diskriminierung auf kommunaler Ebene
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Wussten Sie, dass in Freiburg Menschen auf einer Fläche von 4,5 qm leben müssen?
Nachdem ein Flüchtling einen Asylantrag gestellt hat, wird er für die Dauer des Asylverfahrens in einer Sammelunterkunft untergebracht. Diese liegen oft außerhalb der Wohngebiete, hier in Freiburg zum Beispiel die Wohnheime in der Hammerschmiedstraße, in der Bissierstraße oder in der Hermann-Mitsch-Straße. Dort hat der Flüchtling das Recht auf lediglich 4,5m² Wohnfläche!
Dabei entfällt jegliche Chance auf eine Privatsphäre, da die Flüchtlinge zum Beispiel zu viert in einem 18m²-Zimmer leben müssen. Diese beengenden Bedingungen führen oft zu Konflikten.
Wenn ein oder mehrere Zimmer frei stehen, ist es den Flüchtlingen trotzdem nicht gestattet, in ein anderes Zimmer zu ziehen, da ihnen nach dem baden-württembergischen Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlüAG) §6, Absatz 1 nur diese 4,5m² zustehen.
- Flugblatt als PDF (~250 KB)
- Die Wohnsituation von Flüchtlingen
- Das Lager als Struktur bundesweiter Flüchtlingspolitik
- Flüchtlingsrat NRW
August 2008 hat der UN-Auschuss zur Beseitigung rassistischer Diskriminierung (CERD) gerügt, dass u.a. in BaWü nicht alle Kinder von Asylsuchenden und Geduldeten in die Schule gingen. Erst am 22. November 2008, drei Jahre zu spät, hat BaWü eine EU-Richtlinie umgesetzt und damit die Schulpflicht für genannte Kinder eingeführt.
Damit können sie auch eine weiterführende Schule besuchen. Studium, betriebliche Ausbildung, Weiterbildung etc. sind nach geltender Rechtslage nach wie vor sehr erschwert und ohne finanzielle Eigenmittel kaum möglich.
Sprachkurse müssen die Asylsuchenden von ihren 40 Euro Bargeld selbst bezahlen.
August 2008 hat der UN-Auschuss zur Beseitigung rassistischer Diskriminierung (CERD) gerügt, dass u.a. in BaWü nicht alle Kinder von Asylsuchenden und Geduldeten in die Schule gingen. Erst am 22. November 2008, drei Jahre zu spät, hat BaWü eine EU-Richtlinie umgesetzt und damit die Schulpflicht für genannte Kinder eingeführt.
Damit können sie auch eine weiterführende Schule besuchen. Studium, betriebliche Ausbildung, Weiterbildung etc. sind nach geltender Rechtslage nach wie vor sehr erschwert und ohne finanzielle Eigenmittel kaum möglich.
Sprachkurse müssen die Asylsuchenden von ihren 40 Euro Bargeld selbst bezahlen.
Was Millionen täglich selbstverständlich tun, ist für eine verschwindend kleine Gruppe von Menschen verboten. Eine Einschränkung der Bewegungsfreiheit ist ein schwerer Eingriff in die persönliche Freiheit.
Gemäß § 56 Asylverfahrensgesetz zur „räumlichen Beschränkung“ müssen Asylsuchende und Geduldete ihren Wohnsitz in der Stadt, bzw. dem Landkreis, selten auch dem Bundesland nehmen, in dem die für sie zuständige Ausländerbehörde ihren Sitz hat. Wollen sie diesen Bezirk verlassen, um bspw. Verwandte oder Freunde zu besuchen, müssen sie zuvor eine schriftliche Erlaubnis beantragen.
Kommt es zu einem Verstoß gegen die so genannte Residenzpflicht, wird derjenigen Person ein Bußgeld auferlegt, bzw. im Wiederholungsfall kommt es zu einem Strafverfahren. Dies hat auch nachteilige Folgen.
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Nach § 61, Asylverfahrensgesetz darf ein Flüchtling nicht arbeiten, solange er in einer Aufnahmeeinrichtung (Flüchtlingswohnheim) untergebracht ist. Es kann sein, dass er nach einem Jahr arbeiten darf, jedoch gilt dann eine Wartefrist von 6 Wochen. In dieser Zeit prüft die Bundesagentur für Arbeit (BAG), ob es weder einen Deutschen Staatsangehörigen noch einen EU-Bürger für den Job gibt den der Asylsuchende antreten möchte.
In der Realität sieht dies so aus, dass Asylsuchende vor allem Billiglohnjobs (wie Reinigungsarbeiten, im Baugewerbe etc.) ausüben. Jobs die sonst keiner machen möchte.
Diese Gesetzgebung widerspricht jeglicher Menschenrechte und ist Diskriminierung aufgrund der Herkunft!
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Weitere Links zum Thema:
- Münchner Flüchtlingsrat
- Flüchtlingsrat Berlin
- Flüchtlingsrat Niedersachsen – Reader zum Thema Asylsuchende und Arbeit zu bestellen
- Flüchtlingsrat Niedersachsen – Reader als pdf
Die Bewegungsfreiheit, sowie die Flucht vor Verfolgung und sozialer Verelendung, wird nach europäischen Ausländergesetzen immer öfters zur Straftat.
Flächendeckend wurden in Europa spezielle Gefängnisse eingerichtet. Tausende auf der Flucht und Wanderung sind eingesperrt. Oft sind sie der Willkür der jeweiligen Polizei ausgeliefert. In Deutschland gibt es die speziellen Abschiebegefängnisse seit dem sogenannten Asylkompromis 1993.
Die Abschiebehaft ist keine Strafhaft. Eine strafrechtliche Verurteilung muss ihr nicht vorausgehen. Männer, Frauen, Minderjährige, auch Familien werden / wurden in Haft genommen. Schon allein der subjektive Verdacht der Ausländerbehörde eine Person könnte sich der Abschiebung entziehen, reicht für eine Haft aus. Die Dauer der Haft kann bis zu 18 Monaten verhängt werden.
Flugblatt als PDF (~250 KB)
- Hilfe für Menschen in Abschiebehaft
- Arbeitsgemeinschaft Abschiebehaft Mannheim
- Kampagne gegen Abschiebeknäste, Abschiebelager und Abschiebungen
- Bündnis gegen Abschiebehaft Rottenburg/Tübingen
Das 1993 eingeführte Asylbewerberleistungsgesetz beschränkt in § 4 die medizinische Versorgung auf die Behandlung von „akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen“. Zahnersatz wird nur gewährt, soweit dies aus medizinischen Gründen unaufschiebbar ist. Einen Anspruch auf bestmögliche Versorgung gibt es nicht. Für die Behandlung von chronischen Erkrankungen besteht abgesehen von der Schmerzbehandlung und Lebensbedrohlichkeit kein Leistungsanspruch.
“Für mich ist das eine ungeheuerliche Zumutung, eine Entwürdigung meiner ärztlichen Tätigkeit und ein Mißbrauch meines beruflichen Könnens für politische Zwecke: nämlich Abschreckung von Flüchtlingen durch Diskriminierung, Entwürdigung und Selektion zur Vorenthaltung medizinischer Leistungen.” (Dr.med.Wolf Bergmann, Freiburg) Flugblatt als PDF (~250 KB)
Asylsuchende werden „vorübergehend untergebracht“. Die bundesdeutsche Rechtsprechung geht davon aus, dass die Unterbringung von Asylsuchenden nicht dem „Wohnen“ zuzuordnen ist. Das OVG Lüneburg hielt dazu bereits 1989 fest: „ Zum Wohnen gehöre nämlich ein Mindestmaß an ’selbst bestimmter Lebenskreisgestaltung‘. Davon könne aber bei der… Unterbringung von Asylbewerbern (…) nicht die Rede sein“. Untergebracht werden die Flüchtlinge deshalb, damit sie keine auf Dauer ausgerichtete Häuslichkeit im Sinne des Begriffs „Wohnen“ (Bad, Küche, Schlafzimmer, Privat- und Intimsphäre etc.) anstreben können.
Von „Unterbringung“ sei dann zu reden, wenn der Aufenthalt staatlich reglementiert sei.
So leben in Deutschland mehr als 200.000 Menschen schon jahrelang (auch mehr als 10 Jahre) unter engsten räumlichen Bedingungen mit all den bekannten psychosozialen krank machenden Faktoren. Flugblatt als PDF (~250 KB)