Im Grundgesetz ist das Petitionsrecht als Grundrecht in Art. 17 Grundgesetz (GG) festgeschrieben: „Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.“
Eine Petition kann beispielsweise an einen Gemeinderat, Bürgermeister*in, Kreistag, Landtag oder auch an den Bundestag gestellt werden. Mit einer Petition sind Beschwerden möglich, die um Abhilfe eines individuell erfahrenen Unrechts bitten. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit ein Gesuch einzugeben, das auf die Regelung eines allgemeinen politischen Gegenstands zielt (z. B. den Beschluss oder die Änderung eines Gesetzes durch das Parlament, die Änderung einer Verfahrensweise in einer Behörde).
„Daneben gibt es das sehr viel weniger beachtete Recht, sich an eine Behörde oder an eine andere „zuständige“ öffentliche Stelle zu wenden. Infrage kommt jede Behörde der staatlichen oder der mittelbaren staatlichen Verwaltung, also jede Behörde der Gebietskörperschaften (beispielsweise das Gesundheitsamt, das Schulamt oder die Ausländerbehörde) ebenso wie Sozialleistungsträger*innen (Krankenkassen, Berufsgenossenschaften, Träger*innen der Grundsicherung für Arbeitsuchende und dergl.) oder staatlich „Beliehene“ (etwa der TÜV oder die Dekra), aber auch politische Stellen, wie zum Beispiel der*die örtliche Bürgermeister*in, Landrat oder die Staatskanzlei der Landesregierung. Setzt sich die jeweilige Stelle mit der Petition nicht auseinander, kann dies auf dem Verwaltungsrechtsweg erzwungen werden. Wird die Petition bei einer nicht zuständigen Stelle erhoben, muss sie an die zuständige Stelle weitergeleitet werden.“ https://de.wikipedia.org/wiki/Petition#cite_note-4
Geflüchtete, die mit einer Entscheidung z.B. des Regierungspräsidiums oder der Ausländerbehörde nicht einverstanden sind, können beim Petitionsausschuss zu ihrem Anliegen eine Petition eingeben.
Wer Unterstüzung bei der Eingabe einer Petition braucht, bitte melden.