Ersatzlose Streichung des Asylbewerberleistungsgesetzes!


Berlin hilft | GGUA Flüchtlingshilfe | Folienbeitrag zum BVerfG-Entscheid | Artikel von Stefan Sell | Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im November 2022 nennt die „Sonderbedarfsstufe“ und Kürzungen für Alleinstehende in Unterkünften (Sammellagern) für verfassungswidrig. Die Entscheidung bezieht dabei auf § 2 AsylbLG, also die sogenannten Analogleistungen. Laut Informationen von Sarah Lincoln „hat das #BMAS bestätigt, dass die Entscheidung des BVerfG zu den Leistungskürzungen in Sammelunterkünften auch auf §§ 3, 3a AsylbLG übertragbar ist. Diese 10%-Kürzung soll auch nicht mehr angewendet werden. d.h. auch in den ersten 18 Monaten keine Kürzung in den Unterkünften. § 3 betrifft die Grundleistungen und §3a die Bedarfssätze der Grundleistungen. Mehr Informationen sind beim Arbeitskreis kritische Sozialarbeit Freiburg zu finden.
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