Station 1 – Ausländerbehörde
DIE AUSLÄNDERBEHÖRDE ALS KOMMUNALE ABSCHOTTUNGSBEHÖRDE
Laut Grundgesetz Artikel 116 ist „Deutscher“, wer „die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.“
„Ausländer“ sind all jene Menschen, die nach §2 des Aufenthaltsgesetzes „nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs.1 des GG“ sind.
Die Nation wurde erst Ende des 19. Jahrhunderts zu einer für die Menschen bedeutsamen und zugleich verinnerlichten Kategorie, als die Zugehörigkeit zu einer nationalen Gruppe zugleich die Voraussetzung wurde, um an dem Sozialleistungssystem des modernen Nationalstaates teilzunehmen. Nationalität wurde zu einer materiellen, rechtlichen und administrativen Realität. Der (Personal-) Ausweis – „Ausweis“ der Identität und Nationalität einer Person – wurde hierdurch zum „Werkzeug des Staates“. Das Ausstellen von Ausweispapieren wurde Akt der nationalen Souveränität. Die Staatsbürgerschaft wurde mit dem Staatsbürgerschaftsrecht, dem Wahlrecht und durch die Einführung von Sozialgesetzgebung definiert. Definiert wurden auf der anderen Seite auch diejenigen, die keine Staatsbürger sind. Damit war die nationale Abschottung und Regulierung der Einwanderung möglich geworden. Es brauchte außerdem eine behördliche Kontrolle, die wir heute als die Ausländerbehörde kennen. Ausländerbehörden (ABH) existieren in jedem Landkreis und in jeder Kreisstadt mit über 20.000 EinwohnerInnen. Allein in Baden-Württemberg gibt es mehr als 120 Behörden.
In einer zunehmend globalisierten Welt kommen die nationalen Grenzen immer stärker auch als bürokratisches Handeln zur Geltung. Die ABH üben die Überwachung, und die als notwendig erachtete Abschottung, entlang dieser realen bzw. bürokratischen Grenzen aus.
Die kommunalen Ausländerbehörden sind für die Durchführung des Aufenthaltsgesetzes und damit für die Erteilung, wie auch für die Versagung von Aufenthaltstiteln zuständig. Sie erteilen Aufenthaltsgestattungen für Geflüchtete, die sich im Asylverfahren befinden, wie auch Duldungen für Geflüchtete, deren Abschiebung ausgesetzt ist. Die Ausländerbehörden sind für Abschiebungen und Ausweisungen zuständig, für deren Vollzug die Polizeien der Länder und die Bundespolizei verantwortlich sind. Weiterhin liegt ihre Zuständigkeit u.a. bei der Erteilung einer Erlaubnis zum vorübergehenden Verlassen des zugewiesenen Aufenthaltsbereichs (Residenzpflicht). Bei Visaerteilungen sind sie ebenfalls beteiligt. Die Ausländerbehörden überwachen und kontrollieren die Aufenthaltstitel aller Nicht-Staatsangehörigen. Die Zusammenarbeit mit einer Vielzahl anderer Behörden macht Geflüchtete und Migrierte zu einem besonders überwachten Bevölkerungsteil. Sämtliche Daten werden in einer speziellen Datei des Ausländerzentralregisters gesammelt, ein Register, das es sonst nur noch in der Schweiz und Luxemburg gibt.