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Station 5 – Verwaltungsgericht

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ABBAU DER VERFAHRENS- UND FLÜCHTLINGSRECHTE

Die Verwaltungsgerichte sind, nach dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, die zweite Instanz, an die sich Geflüchtete wenden können, um im Asylverfahren rechtlich Gehör zu finden. Jeder abgelehnte Asylantrag kann vor dem Verwaltungsgericht durch eine Klage angefochten werden.

Verwaltungsgerichte sind neben regulären Asylverfahren auch für Klagen gegen Bedingungen in Sammelunterkünften und Eilanträgen gegen Abschiebungen zuständig. Sie urteilen über Abschiebungen und orientieren sich dabei in der Regel an der geltenden Rechtsprechung höherer Gerichte. Oftmals sind Urteile staatlich politisch motiviert; so werden z.B. Lageberichte des Auswärtigen Amtes zur Entscheidung herangezogen oder Länder zu sicheren Herkunftsstaaten erklärt, obwohl massive Diskriminierungen auf sozio-ökonomischer Ebene existieren.

Die Neue Richtervereinigung, ein Zusammenschluss von RichterInnen und StaatsanwältInnen, hat am 10. Januar 1992 die „völlige Neufassung und Umgestaltung“ des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) als ‚rechtsstaatswidrige Scheinlösungen‘ bezeichnet. Die Paragrafen im AsylVG wurden damals verdoppelt. Der damalige Entwurf sah vor, dass Geflüchteten nach (unbegründeter) Ablehnung des Asylantrages nur eine Woche Zeit verbleibt, um gegen die Ablehnung zu klagen. Beweismittel, die nicht innerhalb einer Woche eingereicht werden, bleiben unberücksichtigt. Die Richtervereinigung kritisierte, dass „der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art.103 GG) dadurch empfindlich eingeschränkt“ wird.

Neben verschiedenen Beschneidungen der Verfahrensrechte wurden sowohl die erkennungsdienstliche Behandlung (ED-Behandlung) als auch die zwingend vorgeschriebene Gesundheitsuntersuchung beschlossen. Die Richtervereinigung kritisierte diese Regelungen als „deutliche Eingriffe in persönliche Rechte, ohne dass noch irgendein Ansatzpunkt für eine individuelle Berücksichtigung des Einzelfalls bliebe.“

Einschränkungen des Rechtsschutzes

In keinem anderen Bereich wurde in den letzten 25 Jahren so viele Verfahrens- und Aufenthaltsrechte abgebaut, wie im Flüchtlingsbereich.

Die Richtervereinigung bleibt auch heute noch bei ihrer Kritik: „Die genannten Restriktionen im Rechtsschutz nach dem AsylVfG wurden im Wesentlichen mit dem sogenannten „Asylkompromiss“ von 1992 eingeführt.“ Sie fordert: „Nachdem das Asylverfahrensgesetz lange als Experimentierfeld für verwaltungsprozessuale Restriktionen hergehalten hat, die ihrerseits mit erheblichen Einschnitten für die Rechtsschutzsuchenden verbunden waren, ist es nun umgekehrt an der Zeit, das Verfahrens- und Prozessrecht im Asylbereich nicht länger als Sonderrecht außerhalb der sonst geltenden allgemeinen Regelungen zu behandeln. Eine Rückbesinnung auf die Vorgaben der Verfassung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes in Artikel 19 Absatz 4 GG ist dringend geboten.“

Sowohl der Ausschuss „Ausländer- und Asylrecht“ des Deutschen Anwaltsverein als auch die Rechtsberaterkonferenz die mit den Wohlfahrtsverbänden und dem UNHCR zusammenarbeitenden RechtsanwältInnen (RBK) weisen daraufhin, dass sich die einzig im Asylverfahren bestehenden kurzen Klage- und Antragsfristen mit rechtsstaatlichen Grundsätzen kaum vereinbaren lassen.