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Station 6 – JobCenter

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ARBEITSRECHT FÜR GEFLÜCHTETE

In den letzten 20 Jahren wurde das Arbeitsrecht immer wieder zur Migrationssteuerung eingesetzt. Zeitweise galten Arbeitsverbote von bis zu fünf Jahren. Arbeitsverbote dienten der „Abschreckung“ in Deutschland einen Asylantrag zu stellen.

1997: Ab dem 15.5.1997 galt für alle ein absolutes Arbeitsverbot auf Dauer („Blüm-Erlass“). Nach vielen Protesten wurde der Erlass zum Jahresende 2000 aufgehoben. (1)

2001: Seit dem 1. Januar 2001 galt ein grundsätzliches Arbeitsverbot für die ersten 12 Monate. Ein Geflüchteter durfte nur dann eine Arbeit anfangen, wenn kein deutscher- oder EU-Staatsbürger den Job übernimmt. Die Vorrangregelung galt bei Geflüchteten im Asylverfahren unbefristet, bei Geduldeten für vier Jahre.

2005: Unter dem Zuwanderungsgesetz (seit 1.1.2005) erhalten nur Geflüchtete mit einer Aufenthaltserlaubnis einen uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt.

2007: Wurde die Altfallregelung für Langzeitgeduldete, die seit 6 bzw. bereits 8 Jahre in Deutschland leben, beschlossen. Danach konnten Geflüchtete einen Aufenthalt bekommen, wenn sie über ausreichend Wohnraum, Einkommen etc. verfügen. Die Betroffenen erhielten zunächst eine Aufenthaltserlaubnis auf Probe sowie einen gleichrangigen Zugang zum Arbeitsmarkt.

2013: Am 1. Juli 2013 ist eine neue Beschäftigungsverordnung in Kraft getreten. Menschen, die sich im Asylverfahren befinden und eine Aufenthaltsgestattung besitzen, werden Menschen mit Duldung gleich gestellt. D.h. Ausbildungszugang ohne Vorrangprüfung nach zwölf Monaten und einen Arbeitsmarktzugang ohne Vorrangprüfung nach vier Jahren. „Personen mit humanitärem Aufenthaltsstatus“ erhalten generell die Beschäftigungserlaubnis.

2014: Seit November 2014 gilt für Asylsuchende mit einer Aufenthaltsgestattung ein Arbeitsverbot von drei Monaten. Die Vorrangprüfung gilt für 15 Monate. Die drei Monate-Regelung gilt bis 2016.

Dauerhaftes Arbeitsverbot für bestimmte Fälle bleibt.

Ein unbefristetes Arbeitsverbot besteht, wenn unterstellt wird, dass die Einreise zum Zwecke des Sozialleistungsbezugs erfolgte oder die Mitwirkungspflicht bei der eigenen Abschiebung verletzt wird.

Arbeitsgelegenheit
Zur „sinnvollen“ Beschäftigung während der Wartezeit auf die Asylentscheidung können Geflüchtete sogenannten Arbeitsgelegenheiten nachgehen. Diese verpflichtenden Putz- oder Aufräumaufgaben können in der Aufnahmeeinrichtung selbst, aber auch bei staatlichen, kommunalen oder gemeinnützigen Trägern stattfinden. Es gibt eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 1,05 €/Std. Wobei bei Verweigerung auch die Sozialleistungen gekürzt werden können.

Irregulärer Arbeitsmarkt
Hinsichtlich der minimalen Leistungen und dem existierenden Arbeitsverbot für einen Großteil der Geduldeten, sind Geflüchtete ein begehrtes Klientel für den irregulären Arbeitsmarkt. Bei den in Konkurrenz stehenden Unternehmen ist der Wunsch nach billigen und flexiblen Arbeitskräften zunehmend größer. Weil die zu erwartenden Strafen oft so gering ausfallen, planen diese Unternehmen die Einstellung von „Papierlosen“ oft mit ein.

(1) Blüm- oder Clever-Erlass von 1997, Beschäftigungsverordnung und zahlreiche weitere Gesetze.