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Station 7 – Amt für Soziales

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ASYLBEWERBERLEISTUNGSGESETZ

Das Asylbewerberleistungsgesetz wurde zum 01.11.1993 eingeführt. Bis zu diesem Zeitpunkt erhielten Geflüchtete Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (Sozialleistungen). Das AsylbLG sah für Asylsuchende im 1. Jahr abgesenkte Sachleistungen (z.B. Essenspakete, Unterkunft) plus einen Barbetrag vor, um erst nach 12 Monaten ungekürzte Sozialhilfe als Geldleistung zu bekommen. Für Geduldete gab es zunächst noch sofort ungekürzte Sozialhilfe als Geldleistung ausser bei „selbst zu vertretendem Abschiebehindernis“.

Ab dem 01.06.1997 wurde das AsylbLG verschärft und der Zeitraum für abgesenkte (Sach-) Leistungen auf 3 Jahre ausgedehnt; erst anschließend wurde auf ungekürzte Sozialhilfe als Geldleistung umgestellt. Auf Dauer abgesenkte (Sach-) Leistungen erhielten Geduldete, wenn deren freiwillige Ausreise möglich oder zumutbar war.

Ab dem 01.09.1998 erfolgte eine erneute Verschärfung des AsylbLG für Geduldete und Ausreisepflichtige, wenn die Einreise wegen des Erhalts von Sozialleistungen erfolgt oder das Ausreisehindernis selbst zu vertreten sei, auf „unabweisbare Leistungen“ (Kürzung oder Streichung des Barbetrags).

Im Jahr 2005 wurde das AsylbLG auf AusländerInnen mit humanitärer Aufenthaltserlaubnis (§25) ausgeweitet.

2007 wurde das AsylbLG erneut geändert und der Zeitraum für abgesenkte (Sach-) Leistungen von 3 auf 4 Jahre wieder erhöht oder sogar auf unbegrenzt erweitert, falls die Aufenthaltsdauer rechtsmissbräuchlich beeinflusst wurde. Dazu zählt z.B. fehlende Mitwirkung bei der Passbeschaffung.
Am 18.07.2012 hat das Bundesverfassungsgericht in einem Urteil die Leistungen nach dem AsylbLG für verfassungswidrig erklärt, da damit das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum, das auch ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen Leben umfasst, nicht gewährleistet sei und die Menschenwürde migrationspolitisch nicht zu relativieren sei.

Bis zu einer „unverzüglichen“, verfassungskonformen gesetzlichen Neuregelung, für die das BVerfG jedoch keine Frist setzte, wurde ab dato eine Übergangsregelung festgelegt, die annähernd an die Regelsätze der Sozialhilfe/Alg II angepasst worden ist (217€ (Sach-) Leistungen plus 137€ Barbedarf für Alleinstehende). Die Leistungen nach dem AsylbLG waren seit deren Einführung in 1993 nicht mehr erhöht worden: 360 DM (184,07 €) Sachleistungen plus 80 DM (40,90 €) Barbetrag im Monat, dies lag zuletzt ca. 40% unter dem Niveau der Sozialhilfe bzw. Alg II.
Allerdings erklärte das BVerfG das Sachleistungsprinzip, genauso wie Sammellager, weiterhin für zulässig.

Auch nach der Neuregelung werden jedoch von vielen Sozialämtern Kürzungen praktiziert.

Praxis in Freiburg

In Freiburg wurden zum 01.07.2013 Sachleistungen auf Bargeld umgestellt. Allerdings kürzt auch das Sozialamt Freiburg, z.B. bei vielen Roma, den anteiligen Barbetrag (137 € bei Alleinstehenden) auf die Hälfte, was eine Einreise zum Erhalts von Sozialleistungen unterstellt, obwohl mittlerweile einige Gerichte in Urteilen diese Kürzungen, mit Verweis auf das Bundesverfassungsgerichtsurteil, für unzulässig erklärt haben. In Freiburg erhielten im Januar 2014, 185 Personen eingeschränkte Leistungen nach § 1 a AsylbLG, hiervon waren 93 Personen minderjährig.

Das AsylbLG hat auch die medizinische Versorgung auf die Behandlung von akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen beschränkt (Ausnahmen: Schwangerenvorsorge, Impfungen, Vorsorgeuntersuchungen). Zahnersatz wird nur gewährt, soweit dies „aus medizinischen Gründen unaufschiebbar ist“. Diese Einschränkungen widersprechen dem Menschenrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Umstritten ist die Abgrenzung von akuten und chronischen Krankheiten. So kam es immer wieder vor, dass Behörden (Sozialämter, Amtsärzte) oder Gerichte für bestimmte Krankheiten keine Behandlungsnotwendigkeit sahen. Anstatt einer Behandlung bekamen Geflüchtete meist nur eingeschränkte Versorgung mit med. Hilfsmitteln wie Prothesen, Rollstühlen etc. Beispiel eines Urteils des OVG Münster 1994: Ablehnung eines Hörgerätes für ein hörbehindertes Mädchen, da dies keine Leistung der Krankenhilfe, sondern der Wiedereingliederungshilfe Behinderter sei, auf die Geflüchtete keinen Anspruch haben)

Gerichtsurteile

Oder: VG Gera 2003: Verweigerung des operativen Einsatzes künstlicher Hüftgelenke trotz schwerer Hüftgelenkszerstörung mit Dauerschmerzen, da Opiate zur Schmerzbehandlung ausreichend wären.
Desweiteren: OVG Greifswald. 2005: Verweigerung einer Nierentransplantation für einen Asylbewerber, da dies eine aufschiebbare Behandlungsform sei und eine Dialyse ausreiche.
Und: VG Frankfurt 1997: Ablehnung einer Lebertransplantation wg. Leberzirrhose (berüchtigtes “Todesurteil”).
Oft Einschränkung oder Ablehnung von notwendigen Psychotherapien (z.B. bei Depressionen), da eine längerdauernde Behandlung und ein längerer Aufenthalt nicht gesichert sind.

Arbeits und Ausbildungsverbote

Durch das entwürdigende Arbeits- und Ausbildungsverbot werden viele Geflüchtete in das AsylbLG gedrängt, wodurch auch der Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung unmöglich gemacht wird. Im Gegensatz dazu erhält in Bremen seit einigen Jahren jeder AsylbLG-Berechtigte eine Versichertenkarte der AOK und muss nicht vor jedem Arztbesuch erst einen Krankenschein beim Sozialamt beantragen.

Das Asylbewerberleistungsgesetz wurde 1993 im Rahmen des sog. Asylkompromisses mit der massiven Einschränkung des Grundrechts auf Asyl eingeführt. Am 28. November 2014 stimmte der Bundesrat für die Beibehaltung des AsylbLG. Das Gesetz hält an verfassungswidrigen Kürzungen beim Existenzminimum, diskriminierenden Sachleistungen und einer lebensgefährlichen Minimalmedizin fest. Am 1. März 2015 trat das Gesetz in Kraft. Für die Zustimmung erhielten die Länder 1 Milliarde Euro vom Bund.